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Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten in einem Zuge verbüsst hat.
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Artikel: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB