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Regeste
Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck ( Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB ).
1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2).
2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4).
3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5).
4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7).
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