Regeste
Art. 173 Ziff. 4 StGB.
Das blosse Zurücknehmen von ehrenrührigen Äusserungen vermag eine Strafmilderung oder -befreiung noch nicht zu rechtfertigen; der Täter muss durch sein Verhalten ausserdem deutlich machen, dass er die Ehre des Opfers wieder herzustellen wünscht (Erw. 2 und 3).