Regeste
Art. 117 StGB. Verkehrssicherungspflicht für Skipisten.
1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Skiliftunternehmung für die dem Publikum zur Verfügung gestellten Pisten bezieht sich räumlich sowohl auf die präparierte Verkehrsfläche wie auch auf unmittelbar anstossendes, offenes und übersichtliches, für den Skilauf an und für sich geeignetes Gelände.
2. Ein problemlos traversierbares Skilifttrassee kann unter solchen Umständen in der Regel nicht als Begrenzung der Piste betrachtet werden.