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Regeste
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 (FPolV); Verwaltungsgerichts- oder staatsrechtliche Beschwerde.
Abgrenzung des bundesrechtlichen Walderhaltungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 FPolV) zu den kantonalrechtlichen Waldabstandsvorschriften (Art. 29 Abs. 2 FPolV) (Ergänzung zu BGE 107 Ia 337) (E. 3a, b).
Legitimation im kantonalen Verfahren - Art. 103 lit. a OG.
Das kantonale Recht hat die Einsprache- und Beschwerdebefugnis für die im Baubewilligungsverfahren aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem eidgenössischen Forstpolizeirecht mindestens im gleichen Umfang zu gewähren wie nach Bundesrecht (E. 3c).
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