Regeste
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 85 lit. a und Art. 88 OG ; Gewaltenteilungsbeschwerde; Stimmrechtsbeschwerde.
Keine Legitimation zur Gewaltenteilungsbeschwerde kraft der blossen Eigenschaft als Stimmbürger, Mitglied oder Kandidat einer Behörde, Beamter oder politische Partei (E. 5).
Keine Stimmrechtsbeschwerde gegen eine organisationsrechtliche Anordnung, welche die Mitgliederzahl einer durch Volkswahl zu besetzenden Behörde festlegt (E. 6).