Regeste
Art. 4 BV Willkür, Rechtsverweigerung.
Bundesrechtlicher Anspruch auf Beweisabnahme im Zivilprozess.
Beweis muss im kantonalen Verfahren nach den massgeblichen Prozessvorschriften formrichtig und rechtzeitig angeboten worden sein (E. 3).
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme einer Expertise, welche als taugliches Beweismittel erscheint (E. 4).