Regeste
Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 18 Abs. 3 StGB; grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Fahrradfahrerin.
Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG begründet eine Radfahrerin, die nach 08.00 Uhr bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufährt, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquert, und dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstösst (E. 3).
Wer sich derart verhält, mag er auch die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr nicht bedacht haben, handelt rücksichtslos und damit grob fahrlässig (E. 4c).