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Regeste
Art. 4 BV; Prinzip der gleichen Besoldung der Geschlechter.
Unabhängig von finanziellen Schwierigkeiten eines Kantons steht Lehrerinnen der Anspruch auf gleiche Besoldung mit Wirkung vom Datum der angefochtenen Anstellungsverfügung zu.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV