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Regeste
Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG.
Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen.
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Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV, Art. 80 SchKG, Art. 81 Abs. 2 AHVV mehr...