Regeste
Art. 7 g Abs. 3 NAG.
Eintragung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung in die schweizerischen Zivilstandsregister. Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde (Erw. 2).
Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Erkenntnis einer Scheidung im Sinne des schweizerischen Rechts gleichgestellt werden kann. Der brasilianische "desquite" kommt einer solchen Scheidung nicht gleich (Erw. 2-4).
Abweichungen von den Grundsätzen des Art. 7 g Abs. 3 NAG sind nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zulässig (Erw. 5).