Regeste
Art. 43 Abs. 1 lit. b AVIG.
Bei der Bestimmung der Verhältniszahl (mindestens ein Drittel) sind auch jene Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die ursprünglich auf der Arbeitsstelle eingesetzt und vom schlechten Wetter betroffen waren, aber in Nachachtung der Schadenminderungspflicht vom Arbeitgeber anderswo eingesetzt werden.