Regeste
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung eines nebenamtlichen Richters.
Unbefangenheit des Richters. Fall eines nebenamtlichen Richters, der an einem Urteil mitwirkt, in dem sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie in einem andern, noch hängigen Verfahren, in welchem er als Anwalt auftritt (E. 1 - 3).