Regeste
Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 ZGB ; erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden, tatsächlich Vermutung für die Richtigkeit des verurkundeten Inhalts.
In einer öffentlichen Urkunde festgehaltene Parteierklärungen, deren Richtigkeit die Urkundsperson weder prüfen muss noch feststellen oder bescheinigen kann, geniessen in der Regel keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Das gilt in besonderem Masse für den Fall, dass sich eine am verurkundeten Rechtsgeschäft teilnehmende Partei gegenüber einer anderen, nicht daran beteiligten auf die in der Urkunde aufgeführten Erklärungen beruft.