Regeste
Zwangsvollstreckung unter Ehegatten.
Für das Haushaltungsgeld kann die Ehefrau den Ehemann auch dann nicht betreiben, wenn es durch eine Verfügung des Eheschutzrichters oder eine von diesem genehmigte Vereinbarung festgesetzt worden ist ( Art. 173, 176 Abs. 2 ZGB ).