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Regeste
Einsicht in das Grundbuch (
Art. 970 ZGB).
Um seine Rechte im Enteignungsverfahren ordnungsgemäss anmelden zu können, bedarf der Enteignete keiner Einsicht in sämtliche Kaufverträge über die im betreffenden Gebiet liegenden Grundstücke.
Referenzen
Artikel:
Art. 970 ZGB