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Regeste
Wohngenossenschaft; Mietvertrag; Anfechtung des Anfangsmietzinses.
Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse (Art. 269 ff. OR) können von jenem Mitglied angerufen werden, das mit der Wohngenossenschaft einen Mietvertrag geschlossen hat (E. 5).
Referenzen
Artikel:
Art. 269 ff. OR