Regeste
Art. 947 Abs. 3 OR.
Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2).
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Artikel: Art. 947 Abs. 3 OR, Art. 160 Abs. 2 ZGB