Regeste
Art. 2 und 5 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.132).
Rechtsnatur der Überprüfung durch die Zentrale Behörde des Kantons. Unzulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Entscheidung, mit der jene Behörde einem Rechtshilfeersuchen Folge gibt (E. 1.1 und 1.2).