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Regeste
Art. 15 Abs. 2 MVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG: Nachzahlung von Leistungen.
- Ein Nachzahlungsanspruch besteht für die dem Monat der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre (Erw. 2a).
- Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist formell eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3d).
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Referenzen
Artikel: Art. 15 Abs. 2 MVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG