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Regeste
Art. 251 StGB: Falschbeurkundung.
Wer als leitender Angestellter einer Bank die garantenähnliche Stellung eines Vermögensverwalters hat und in dieser Eigenschaft einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos macht, begeht eine Falschbeurkundung (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 251 StGB