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Widerruf einer bedingten Entlassung.
Der Widerruf einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung betreffend bedingte Entlassung hat sich jedenfalls an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (E. 3).
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Artikel: Art. 89 Abs. 4 StGB