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Regeste
Sicherstellung der Gegenleistung gemäss Art. 83 OR.
1. Im Gesuch um Bankenstundung gemäss Art. 29 BankG liegt das Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 OR (E. 1).
2. Verhältnis zwischen Art. 82 und Art. 83 OR . Sicherstellung gemäss Art. 83 OR auch bei Verträgen, die Zug um Zug zu erfüllen sind? (E. 2).
3. Fristansetzung gemäss Art. 83 Abs. 2 OR. Bemessung der Frist nach den Regeln von Art. 107 Abs. 1 OR (E. 3a). Vorgehen des Schuldners bei zu kurz bemessener Frist (E. 3b).
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Referenzen
Artikel:
Art. 83 OR,
Art. 29 BankG,
Art. 83 Abs. 1 OR,
Art. 82 und