Regeste
Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG.
- Die einer Heilanstalt erteilte Kostengutsprache stellt eine Leistungszusicherung der Krankenkasse gegenüber dieser Heilanstalt dar, nicht dagegen eine definitive Zusage der Kostenübernahme gegenüber dem Versicherten. Allerdings kann die Kostengutsprache aufgrund besonderer Umstände diese Bedeutung erhalten (Erw. 3).
- In casu Vorliegen solcher Umstände und damit Gutglaubensschutz verneint (Erw. 4).