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Regeste
Art. 173 StGB. Begriff der Ehre.
Der Vorwurf, ein Zahnarzt habe den Zeitpunkt für Massnahmen zur Änderung der Zahnstellung eines Kindes verpasst, berührt nur das berufliche Ansehen und ist nicht ehrverletzend.
Referenzen
Artikel:
Art. 173 StGB