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Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach
Art. 260 SchKG.
Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 260 SchKG