Regeste
Abzahlungsvertrag mit Eigentumsvorbehalt. Art. 226 a Abs. 2 und 3 OR . Art. 4 Abs. 5 lit. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
Der nach Art. 226 a Abs. 2 OR im Vertrag anzugebende Gesamtkaufpreis (Ziff. 5 dieser Vorschrift) umfasst den Barkaufpreis (Ziff. 3) und den Kreditzuschlag (Teilzahlungszuschlag; Ziff. 4). Dazu können andere, den Kaufpreis nicht berührende Leistungen des Käufers (nach Ziff. 6) treten. Sie sind neben dem Gesamtkaufpreis als zusätzliche Verpflichtungen anzugeben und nicht in diesen einzurechnen.