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Regeste
Bevorschussung der Kosten für eine Ersatzvornahme (
Art. 98 OR).
Der Besteller, der berechtigt ist, einen Werkmangel auf Kosten des Unternehmers durch einen Dritten beheben zu lassen, hat Anspruch auf Bevorschussung der Kosten für die Ersatzvornahme (E. 4.2.2).
Referenzen
Artikel:
Art. 98 OR