Regeste
Art. 61 Abs. 1 OR.
1. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Notare als Personen öffentlichen Glaubens.
2. Wenn ein Kanton über die Haftung von öffentlichen Beamten und Angestellten gesetzliche Bestimmungen erlassen hat, beurteilt sich deren Ersatzpflicht ausschliesslich nach dem kantonalen öffentlichen Recht. Das ist der Fall für die Notare des Kantons Wallis.