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Regeste
Art. 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung.
Wer sich weigert, aktiv an der Fahndung nach seiner Ehefrau mitzuwirken, und sich einer diesem Zwecke dienenden Befragung entzieht, begeht keine Hinderung einer Amtshandlung.
Referenzen
Artikel:
Art. 286 StGB