Regeste
Ehrverletzung durch die Presse, Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Die in der Presse geäusserte Behauptung, jemand habe eine bestimmte strafbare Handlung begangen, kann unter Umständen als wahr bewiesen werden durch ein im Zeitpunkt der Äusserung gefälltes Strafurteil, das infolge Anfechtung mit einem zwar unvollkommenen, aber ordentlichen Rechtsmittel nicht rechtskräftig ist (E. 4a).