Regeste
Art. 102 Abs. 2 KVG, Art. 47 VAG: Rechtsweg bei Streitigkeiten über Besitzstandswahrung.
Streitigkeiten betreffend die Besitzstandswahrung (Pflicht der Krankenversicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im bisherigen Umfang) sind auf dem Zivilrechtsweg und nicht im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren zu entscheiden.