Regeste
Zivilgerichtsbarkeit; diplomatische Immunität der Mitglieder der Ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen in Genf.
Die Zivilgerichte sind an eine Verfügung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) über die Aberkennung der diplomatischen Immunität eines Staatenvertreters gebunden, es sei denn, die Verfügung sei nichtig (E. 3.3).
Befugnis und Verfahren zur Aberkennung der diplomatischen Immunität eines Mitglieds einer Ständigen Mission bei den Vereinten Nationen in Genf (E. 3.4).
Nichtigkeit der Verfügung des EDA über die Aberkennung der diplomatischen Immunität im vorliegenden Fall verneint mit der Folge der Zuständigkeit der schweizerischen Zivilgerichte (E. 3.5).