Regeste
Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldanerkennung; unterzeichnete Anerkennung eines Kontokorrentsaldos.
Die unterschriftliche Anerkennung eines Kontokorrentsaldos verliert mit dem Vortrag des anerkannten Saldos auf neue Rechnung ihre Eignung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (E. 4.2).