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Regeste
Art. 275 SchKG; Vollzug eines Gattungsarrestes.
Das Amt hat einen Arrestbefehl, der den formellen Anforderungen nicht offensichtlich widerspricht, insbesondere die zu verarrestierenden Gegenstände nur der Gattung nach bezeichnet, zu vollziehen (E. 5).
Referenzen
Artikel:
Art. 275 SchKG