Regeste
Änderung der Zürcher Kantonsverfassung betreffend Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, Einheit der Materie; Art. 34 Abs. 2 BV.
Grundsatz der Einheit der Materie: Grundlage, Anwendungsbereich, Bedeutung (E. 2).
Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat (E. 3).
Die Verfassungsänderung enthält unterschiedliche Teile, bildet indessen eine grundsätzliche Gesamtvorlage zur Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat und wahrt den Grundsatz der Einheit der Materie (E. 4).