Regeste
Art. 49 Ziff. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; nachträgliche Anrechnung einer stationären Therapie auf die Bussenumwandlungsstrafe.
Der Vollzug einer Massnahme kann nicht nachträglich auf die Bussenumwandlungsstrafe angerechnet werden (E. 2.3).