Regeste
Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 9 OHG ; Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren, unverhältnismässiger Aufwand der vollständigen Beurteilung; Entscheid dem Grundsatz nach und Verweisung des Opfers im übrigen an das Zivilgericht.
Der Beizug von 3 Unterlagen, welche für die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche notwendig sind, stellt für das Strafgericht keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Es darf deshalb nicht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Möglichkeit, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche später zu behandeln (E. 2c).