Regeste
Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB . Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben.
Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3).