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Regeste
Voraussetzungen der Patentfähigkeit und Nichtigkeitsgründe: Übergangsrecht (Art. 143 PatG).
Ein Patent, das aus einem bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes hängigen Patentgesuch hervorgegangen ist, untersteht dem alten Recht, wenn dieses hinsichtlich der Voraussetzungen der Patentfähigkeit günstiger ist. Hingegen sind nur die Nichtigkeitsgründe des neuen Rechts anwendbar (E. 6).
Anmeldedatum (Art. 58 aPatG, Art. 57 und 58 PatG ).
Die Voraussetzungen für die Änderung eines Patentgesuchs ohne Verschiebung des Anmeldedatums waren nach altem Recht günstiger (E. 7b). Im vorliegenden Fall sind sie nicht erfüllt, was die Nichtigkeit des Patents gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis PatG zur Folge hat (E. 7c).
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Referenzen
Artikel:
Art. 143 PatG,