Regeste
Art. 40 Abs. 2, 48 Abs. 1, 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.
1. Der Übertretung von Art. 40 Abs. 2 JVG macht sich derjenige Jagdpächter schuldig, der ein innerhalb seines Reviers angeschossenes Wildschwein in einem angrenzenden Bezirk verfolgt mit der Absicht, das Tier zu erlegen und sich anzueignen (Erw. 1).
2. Wer i.S. von Art. 40 Abs. 2 JVG widerrechtlich jagt und sich das erlegte Tier aneignet, ist nur in Anwendung dieser Bestimmung und nicht auch gemäss Art. 48 Abs. 1 JVG zu bestrafen (Erw. 2).
3. Ein Jagdpolizeibeamter kann auch dann von der Jagdberechtigung ausgeschlossen werden, wenn er das ihm zur Last gelegte Jagddelikt in einem andern als dem ihm unterstellten Jagdrevier verübt hat (Erw. 3).