Regeste
Unerlaubte Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR); Art. 3-10 GwG als Schutznormen?
Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen. Die für einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit lässt sich nicht unmittelbar aus dem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht des GwG ableiten (E. 4).