Regeste
Verfolgungsverjährung (Art. 70 ff. StGB); altes und neues Recht, milderes Recht (Art. 337 StGB), Ablauf der Verjährungsfrist (Art. 70 Abs. 3 StGB).
Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (E. 1).
Die Verfolgungsverjährung hört bereits mit der Fällung und nicht erst mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen auf; Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung unter dem alten Recht (E. 2).