Regeste a
Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior.
Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (E. 2).
Regeste b
Art. 42 Abs. 2 StGB; dies a quo der Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB (Gewährung des Strafaufschubs).
Die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB beginnt mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils (E. 3).