Regeste a
Art. 50 VStrR, Art. 321 StGB; Entsiegelung von Papieren und Datenträgern einer Anwaltskanzlei. Ausscheidung in einem dreistufigen Verfahren durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Das folgende dreistufige Verfahren verletzt kein Bundesrecht: Zuerst werden die für die Untersuchung sachdienlichen Dokumente ausgesondert. Nachher wird bestimmt, welche dieser Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Bei den übrigen sachdienlichen Dokumenten werden schliesslich, soweit nötig, die Namen der Klienten zu deren Schutz abgedeckt oder durch Codes ersetzt; dafür wird bei Bedarf ein aussenstehender Sachverständiger beigezogen (E. 4).
Regeste b
Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich der Gerichtsgebühr.
Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen die vom Bundesstrafgericht auferlegte Gerichtsgebühr, wenn dieser Punkt eng mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängt (E. 5).