Regeste
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Unmöglichkeit der Konfrontation mit dem Belastungszeugen; Zeugnis vom Hörensagen; Sicherstellung eines fairen Verfahrens.
Das Opfer war verstorben, bevor das Konfrontationsrecht gewahrt werden konnte. Die belastenden Aussagen des Opfers wurden durch Zeugeneinvernahmen von Drittpersonen (Zeugnis vom Hörensagen) erhoben, da diese Aussagen nicht mehr im Rahmen einer ordentlichen Einvernahme zu Protokoll genommen werden konnten. In einer solchen Konstellation müssen ausgleichende Faktoren ein faires Verfahren sicherstellen (E. 2).