Regeste
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses.
1. Art. 700 Abs. 1 OR. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung genau bekanntzugeben, damit die Aktionäre wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll.
2. Art. 700 Abs. 2 OR. Die Angabe "Liquidität der Gesellschaft" genügt nicht für den Beschluss, das Inventar der Gesellschaft zu verkaufen.