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Regeste
Art. 28 IVG: Festsetzung des Invaliditätsgrades. Wird der Invaliditätsgrad von der SUVA durch einen Vergleich festgesetzt, so entfällt die Rechtfertigung dafür, die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung an diejenige der SUVA zu binden (Erw. 2a). Art. 38bis Abs. 1 und 3 IVG , Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 53bis Abs. 4 AHVV: Kürzung von Teilrenten. Das für die Rentenbemessung zugrunde gelegte durchschnittliche Jahreseinkommen wird nicht in seiner Gänze in die Überversicherung eingesetzt, sondern nur der dem Verhältnis der (konkreten) Teilrente zur Vollrente entsprechende Teil. Diese Regelung ist gesetzeskonform (Erw. 4).
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Referenzen
Artikel:
Art. 28 IVG,