Regeste
Art. 26 Abs. 4 BVG; Regressforderung; Verzugszins.
Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (E. 4 und 5).