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Regesto
Art. 15 LAINF, art. 24 cpv. 2 e 4 OAINF .
Qualora si tratti di fissare per la prima volta la rendita dopo diversi infortuni invalidanti, con inizio del diritto alla prestazione più di cinque anni dopo il primo evento, il guadagno annuo assicurato è stabilito conformemente all'art. 24 cpv. 2 OAINF.
Inhalt
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Regeste:
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italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 15 LAINF,